AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen RENNERGY B2B

A.            Allgemeine Bedingungen für alle Verträge

1.            Geltungsbereich, Vertragspartner

1.1           Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Kaufverträge von Waren und Dienstleistungen, sowie für alle Werk- und Dienstverträge die der Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) mit RENNERGY abschließt. Kunden sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, die als Wiederverkäufer die Waren von RENNERGY weiter verkaufen oder gewerblich verwenden.

1.2           Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Käufer werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Die Durchführung der Leistungen ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten.

1.3.          Verträge, die mit RENNERGY SYSTEMS AG abgeschlossen werden, kommen mit dem nachfolgend genannten Vertragspartner zu Stande (nachfolgend „RENNERGY“ oder „Anbieter“)

RENNERGY SYSTEMS AG

v.d.d. Vorstandsvorsitzenden

Einöde 50

87474 Buchenberg, Deutschland

E-Mail: info@rennergy.de

 

 

2.            Vertragsschluss

2.1           Die Darstellung der Produkte und Dienstleistungen bei RENNERGY stellen keine rechtlich bindenden Angebote, sondern eine Aufforderung an den Kunden dar, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Durch Bestellung gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen oder schriftlich genannten Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung stellt noch keine Vertragsannahme dar. RENNERGY kann die Bestellung des Kunden durch Versand einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware annehmen.

2.2           Mit der Annahme wird der Vertrag geschlossen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von RENNERGY berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

2.3           Bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche gegen den Kunden, inkl. etwaiger Saldoforderungen, bleiben gelieferte Waren unser Eigentum. Steht gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt, so ist dem Kunden die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst auf den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Kunde bereits mit Abschluss des Geschäfts mit uns seine Kaufpreisforderung in Höhe des dem Besteller berechneten Verkaufspreises sicherungshalber an uns ab, ohne dass es später besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem in unserer Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der Kunde hat uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Kunden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug oder anderen Gründen, die eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs vermuten lassen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

2.4           Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

2.5           Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber RENNERGY zu erfüllen, kann RENNERGY bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird RENNERGY frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

2.6           Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass RENNERGY die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

2.7           Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro, ohne Mehrwertsteuer und Frachtgebühr.

2.8           Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von dem Kunden gespeichert bzw. ausgedruckt werden. Sie werden von RENNERGY nicht separat für jeden Kunden gespeichert. Eingabefehler können vor Absenden der Anmeldung bzw. vor Abschluss eines Vertrags über die Nutzung kostenpflichtiger Services erkannt und korrigiert werden. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

 

3.            Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit

3.1           Kunde und RENNERGY benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner, wenn sich dieser nicht aus den tatsächlichen Umständen ergibt. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und RENNERGY erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.

3.2           Der Kunde ist verpflichtet, RENNERGY soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Zugang zu den Räumlichkeiten ermöglichen. Soweit aus Sicherheits- oder sonstigen Gründen ein Zugang nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von RENNERGY und seiner Mitarbeiter zur Verfügung steht.

Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von RENNERGY unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

3.3           Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren von RENNERGY verwendet.

3.4           Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

3.5           Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

 

4.            Störungen bei der Leistungserbringung

4.1           Wenn eine Ursache, die RENNERGY nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

4.2           Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann RENNERGY auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

4.3           Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von RENNERGY vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von RENNERGY innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde RENNERGY den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4.4           Gerät RENNERGY mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von RENNERGY beruht.

4.5           Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von RENNERGY zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.

 

5.            Sachmängel und Aufwendungsersatz

5.1           RENNERGY leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von RENNERGY von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.

5.2           RENNERGY hat bei jeder Mängelrüge das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes. RENNERGY kann vom Kunden verlangen, den beanstandeten Liefergegenstand an RENNERGY zu schicken, außer die Versandkosten hierfür stehen im groben Missverhältnis zum beanstandeten Mangel. Erweist sich die Mängelrüge als unberechtigt und hat der Kunde dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet. Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung der Ware sind vorbehalten und führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit.

5.3           Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Fehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.

5.4           Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7 ergänzend.

5.5           Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche betragt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäߧ 438 Abs. 1 Nr. 2 oder§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.

Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

5.6           Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch RENNERGY führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.

5.7           Rückgriffsansprüche bei Verträgen über digitale Produkte gemäߧ 327u BGB bleiben unberührt. Macht ein Abnehmer gegenüber dem Kunden einen etwaigen Anspruch geltend, der zu einem Rückgriffsanspruch führen kann, wird der Kunde den Anbieter unverzüglich über den geltend gemachten Anspruch und die für dessen Beurteilung notwendigen sowie nützlichen weiteren Informationen in Kenntnis setzen. Der Kunde wird dem Anbieter die Möglichkeit verschaffen, den vom Abnehmer des Kunden geltend gemachten Anspruch zu befriedigen, außer soweit dies für den Kunden unzumutbar ist. Der Kunde und der Anbieter werden sich mit dem Ziel abstimmen und zusammenarbeiten, einen berechtigten Anspruch des Abnehmers des Kunden möglichst aufwands- und kostengünstig zu befriedigen.

5.8           RENNERGY kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit

a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder

b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder

c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.

 

6.            Rechtsmängel

6.1           Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 5.4. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 7 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand von RENNERGY gilt Ziffer 5.7 entsprechend.

 

7.            Allgemeine Haftung von RENNERGY

7.1           RENNERGY haftet dem Kunden stets

a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

b) nach dem Produkthaftungsgesetz und

c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die RENNERGY, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

7.2           RENNERGY haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

7.3           Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

7.4           Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Für die Verjährung gilt Ziffer 5.4 entsprechend. Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren. Vorrangig ist eine individual vereinbarte Haftungssumme. Die Haftung gemäß Ziffer 7.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

7.5           Ergänzend und vorrangig ist die Haftung von RENNERGY wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz - unabhängig vom Rechtsgrund - insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß Ziffer 7.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.

7.6           Aus einer Garantieerklärung haftet RENNERGY nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 7.2ff.

7.7           Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen RENNERGY gelten Ziffern 7.1 bis 7.6 entsprechend.

7.8           Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet RENNERGY nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von RENNERGY tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung von RENNERGY vereinbart ist.

 

8.            Datenschutz

8.1           Der Schutz der personenbezogener Daten der Kunden ist RENNERGY äußerst wichtig. Für RENNERGY ist das Vertrauen der Kunden in den Schutz ihrer personenbezogenen Daten die entscheidende Grundlage für die Nutzung der Services. Ausführliche Informationen zum Datenschutz ergeben sich aus den Datenschutzinformationen.

8.2           RENNERGY verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung der Beauftragung bzw. Bestellung. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist (Name, Adresse, evtl. Telefonnummer zur Abstimmung von Lieferterminen). Gegebenenfalls werden die Daten automatisiert an die Versandunternehmen übermittelt, damit diese einen Versandstatus direkt an den Kunden kommunizieren können.

8.3           Zur Abwicklung von Zahlungen gibt RENNERGY die Zahlungsdaten ggf. an seine Hausbank weiter. Sofern RENNERGY in Vorleistung tritt, holt er zur Wahrung seiner berechtigten Interessen ggf. eine Bonitätsauskunft bei der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden ein. Die schutzwürdigen Belange des Kunden werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Eine Weitergabe an sonstige Dritte erfolgt nicht.

8.4           Nach vollständiger Abwicklung des jeweiligen Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung sowie nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften werden die Daten des Kunden gelöscht.

 

9.         Zahlungsbedingungen

9.1           Rechnungen von RENNERGY sind sofort nach Erhalt fällig. RENNERGY gewährt bei Zahlung innerhalb 8 Tagen 2% Skonto. Der Kunde befindet sich 14 Tage nach Erhalt der Rechnung im Zahlungsverzug.

9.2           Bis zur Zahlung behält sich RENNERGY das Eigentum an gelieferten Waren vor. Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum von RENNERGY. Das Eigentum geht nach der Tilgung sämtlicher gegenüber RENNERGY bestehender Verbindlichkeiten auf den Kunden über. Wird die von RENNERGY gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde an RENNERGY das (Mit-)Eigentum an der dadurch entstandenen Sache ab.

9.3           Jede Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes von RENNERGY durch Dritte, z.B. Pfändung, ist RENNERGY unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Eigentumsrecht von RENNERGY ist sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber RENNERGY zu bestätigen.

9.4           Zur Sicherung aller auch künftig entstehender Ansprüche tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an RENNERGY ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der von RENNERGY gelieferten Ware entstehen. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen beschränkt sich die Vorabtretung der Forderungen auf den Fakturawert der Rechnungen von RENNERGY.

9.5           Auf Verlangen hat der Kunde an RENNERGY die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an RENNERGY aufzufordern.

 

10.       Sonstiges

10.1      Gerichtsstand ist Kempten (Allgäu). RENNERGY ist berechtigt, an jedem anderen Gerichtsstand seiner Wahl zu klagen.

10.2      Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die vertragliche Beziehung zwischen RENNERGY und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss deutschen Kollisionsrechts.

10.3      Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.

10.4      Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert.

 

B.            Ergänzende Vertragsbedingungen für Dienstleistungen und Beratungen

1.         Vertragsgegenstand

1.1        RENNERGY erbringt die Dienstleistung gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. RENNERGY erbringt die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.

1.2        Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.

 

2.         Durchführung der Dienstleistung

2.1        Ort der Leistungserbringung ist der Sitz von RENNERGY, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.2        RENNERGY erbringt die Leistung durch geeignete Mitarbeiter. Ein Anspruch des Kunden auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter von RENNERGY besteht nicht.

2.3        RENNERGY bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.4        Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern von RENNERGY  nicht weisungsbefugt.

2.5        Sofern RENNERGY die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.

 

3.         Mitwirkungspflichten

3.1        Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei an RENNERGY zur Verfügung stellt, soweit nicht von RENNERGY selbst geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. RENNERGY darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit er erkennt oder erkennen muss, dass diese unvollständig oder unrichtig sind.

3.2        Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch RENNERGY zu beobachten.

 

4.         Laufzeit

4.1        Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.

4.2        Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4.3        Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.

4.4        Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

 

5.         Vergütung

5.1        Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann RENNERGY die Vergütung frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöhen, wenn die erhöhte Vergütung dem aktuellen Listenpreis von RENNERGY entspricht. Weitere Erhöhungen können frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden einer vorangegangenen Erhöhung erfolgen. Eine Erhöhung wird 3 Monate nach Ankündigung wirksam.

5.2        Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als fünf Prozent erhöhen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer solchen Erhöhung kündigen.

5.3        Vereinbarte Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt detailliert schriftlich widerspricht und RENNERGY im Aufwandsnachweis auf die Genehmigungsfiktion hingewiesen hat.

5.4        Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen werden nach der Preisliste von RENNERGY erstattet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

5.5        RENNERGY kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffer 3) anfällt.

 

6.         Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Kapitel A).

 

C.            Ergänzende Vertragsbedingungen für Werkleistungen

1.         Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

1.1        RENNERGY erbringt die Werkleistung gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.

1.2        Die Erfolgsverantwortung trägt RENNERGY nur, soweit

             a)               die dafür maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss in der Leistungsbeschreibung in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert wurden sowie Gegenstand des Vertrages geworden sind (vereinbarte Leistungskriterien) und

             b)               der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt; es sei denn, diese haben keine Auswirkungen auf die Leistungserbringung.

1.3        Die Leistungsbeschreibung beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Die Leistungsbeschreibung gibt die vereinbarten Leistungskriterien (Ziffer 1.2 a) abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß Ziffer 4. Etwaige Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen für die Leistungsbeschreibung erbringt RENNERGY nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrags.

1.4        Soweit noch nicht in der Leistungsbeschreibung vereinbart, einigen sich die Vertragspartner bis zu einem im Vertrag vereinbarten Termin, sonst bis spätestens zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung auf einen Termin zum Beginn der Arbeiten. Die Interessen des Kunden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

1.5        Soweit RENNERGY keinen werkvertraglichen Erfolg schuldet, gelten die Vertragsbedingungen für Dienstleistungen (Kapitel B), außer soweit anderes vereinbart ist.

 

2.         Zusammenarbeit der Vertragspartner

2.1        Die Ansprechpartner (Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Kapitel A) haben die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen und für notwendige Informationen zur Verfügung zu stehen. Die Entscheidungen der Ansprechpartner sind zu dokumentieren.

2.2        Ort der Leistungserbringung ist der Sitz von RENNERGY, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

3.         Mitwirkungspflichten

3.1        Der Kunde trägt Sorge dafür, dass RENNERGY die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen sowie Zugänge zu Räumlichkeiten bestehen. RENNERGY darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit er erkennt oder erkennen muss, dass diese unvollständig oder unrichtig sind.

3.2        Der Kunde hat Mängel insbesondere gemäß Ziffer 3.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kapitel A) zu melden.

 

4          Abnahme

4.1        Der Kunde erklärt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens von RENNERGY die Abnahme, soweit keine andere Frist vereinbart wurde. Während dieses Prüfungszeitraums kann sich der Kunde davon überzeugen, dass die Werkleistungen vertragsgemäß sind.

4.2        Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

             a)               Kategorie 1

             Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzung unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt.

             b)               Kategorie 2

             Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzung einschränkt, ohne dass ein Mangel der Kategorie 1 vorliegt.

             c)               Kategorie 3

             Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzung nur unerheblich einschränkt.

4.3        Bei einem Mangel der Kategorie 1 kann der Kunde die Abnahmeerklärung verweigern. Dies gilt auch, wenn mehrere Mängel der Kategorie 2 zusammen zu Auswirkungen der Kategorie 1 führen. RENNERGY wird ordnungsgemäß (Ziffer 3.3) gemeldete Mängel mit Auswirkungen der Kategorie 1 in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine Auswirkungen der Kategorie 1 mehr vorliegen. Solange die Prüfung wegen eines solchen Mangels, seinen Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt werden kann, verlängert sich der Prüfungszeitraum für die davon betroffenen Werkleistungen angemessen. Ansprüche wegen Mängeln nach Erklärung der Abnahme bleiben unberührt.

4.4        Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen sind.

4.5        Wenn keine Mangelauswirkungen der Kategorie 1 vorliegen, gilt die Leistung als abnahmefähig.

4.6        Die Werkleistungen gelten - auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen von RENNERGY - als abgenommen,

             a)               wenn der Kunde die Werkleistung zu anderen als zu Testzwecken (Ziffer 1.3) in Gebrauch nimmt, oder

             b)               mit Bezahlung, außer der Kunde hat berechtigterweise die Abnahme verweigert, oder

             c)               wenn der Kunde innerhalb des Prüfungszeitraums gemäß Ziffer 6.1 keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern, oder

             d)               wenn der Kunde innerhalb einer ihm dafür von RENNERGY gesetzten angemessenen Frist keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern und RENNERGY bei der Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat.

4.7        Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.

 

5.         Mangelansprüche des Kunden

5.1        Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Dies gilt auch für Mängel, für die Rechte bei der Abnahme vorbehalten sind. Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 3.3.

5.2        Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von RENNERGY entweder Mangelbeseitigung oder Neuherstellung.

5.3        Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und / oder im Rahmen von Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kapitel A) Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre von RENNERGY liegt.

5.4        Für Sach- und Rechtsmängel geltend ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kapitel A). § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

 

6.         Vorzeitige Beendigung

6.1        Kündigt der Kunde vor Abnahme, so ist RENNERGY er berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach RENNERGY 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

 

7.         Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Kapitel A).

 

D.         Ergänzende Vertragsbedingungen für den Kauf

1.         Vertragsgegenstand

1.1        Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der angebotenen Produkte sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

1.2        Die Produkte werden grundsätzlich mit einer Installationsanleitung geliefert, sofern diese nicht anbieterseitig montiert werden. Eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach Wahl von RENNERGY elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.

1.3        Beinhaltet die Lieferung der Produkte eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit diesen Produkten. Sonstige Software unterliegt gesonderten Regelungen.

1.4        Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Produkte durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. Alle weiteren Leistungen von RENNERGY, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung), werden nach Aufwand vergütet.

 

2.         Preis, Gefahrübergang

2.1        Die Preise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Danach kann RENNERGY spätestens bis eine Woche vor Lieferung eine Erhöhung des Listenpreises durch seinen Vorlieferanten an den Kunden entsprechend weiterreichen. Der Kunde kann bis zur Lieferung, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung 5 % überschreitet.

2.2        Die Gefahr geht auf den Kunden direkt ab Auslieferungswerk über. Der Kunde transportiert die Hardware vollständig auf eigene Kosten und befreit RENNERGY von jeglichen Transport- und Abfertigungskosten.

 

3.         Pflichten des Kunden

3.1        Der Kunde stellt die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen (z.B. Raum, Energie, Klima) für die Produkte her. Die erforderlichen Bedingungen ergeben sich aus dem Vertrag, soweit dort nicht geregelt, aus der Produktbeschreibung oder Bedienungsanleitung.

3.2        Der Kunde wird RENNERGY im Rahmen der erforderlichen Unterstützung insbesondere freien Zugang zum Aufstellungsort gewähren, die erforderlichen Arbeitsmittel in angemessenem Umfang dort zur Verfügung stellen und zweckdienliche Informationen (z.B. über Einsatzbedingungen oder Änderungen an der Hardware) mitteilen.

3.3        Der Kunde verpflichtet sich, bestellte Ware am vereinbarten Liefertermin abzunehmen. Unterlässt er dies schuldhaft, ist RENNERGY berechtigt, die Ware zu verrechnen und auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern oder Schadenersatz zu verlangen.

 

4.         Mangelansprüche des Kunden

4.1        RENNERGY gewährleistet, dass die Hardware bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß 1.1 entspricht. Für Rechtsmängel gilt ergänzend Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kapitel A), für Sachmängel gilt ergänzend Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kapitel A) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen (Ziffer 4.2 bis 4.4).

4.2        Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden nachweisbar sind und RENNERGY binnen 8 Tagen nach Lieferung gemeldet werden. Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 4.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kapitel A).

4.3        Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von RENNERGY entweder Nachbesserung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Das Eigentum an Teilen, die auf Grund einer Nacherfüllung ausgewechselt werden, geht auf RENNERGY über.

4.4        Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder – unter den Voraussetzungen von Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kapitel A) - Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.

4.5        Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, wird RENNERGY die Hardware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen, höchstens den bei der Rückgabe gewöhnlichen Verkaufswert dieser Hardware. Diese Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Beiden Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist.

 

5.         Lieferung, Gefahrübergang

5.1        RENNERGY liefert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie in die in der Versand- und Lieferkostentabelle angegebenen Länder. Die Lieferfrist ist der jeweiligen Artikelbeschreibung sowie der Liefertabelle zu entnehmen.

5.2        Die genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Zusätzlich zu den angegebenen Preisen berechnet RENNERGY pro Bestellung die im jeweiligen Artikelangebot bzw. in der Versand- und Lieferkostentabelle angegebenen Versandkosten.

5.3        Erfolgt eine Versendung der Ware in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU), kommen je nach Lieferland unterschiedliche weitere Kosten, etwa Bankgebühren, Steuern und/oder Zölle hinzu, die vom Kunden zu tragen sind. Weitere Informationen finden sich beispielsweise unter http://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do

5.4        Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

5.5        Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht mit der Auslieferung der Sache an einen geeigneten Beförderer (Spediteur, Frachtführer, Post etc.) auf den Kunden über.

5.6        . Für Schäden, die beim Abladen durch den Kunden oder durch unsachgemäße Handhabung entstehen, wird ausdrücklich jede Haftung abgelehnt.

 

6.         Retouren

6.1        Rücksendungen sind nur nach Absprache mit RENNERGY unter Maßgabe der folgenden Bedingungen möglich.

6.2        Katalogmäßige Artikel, die im Lieferprogramm zum Zeitpunkt der Rücksendung noch enthalten sind, werden nur in fabrikneuem Zustand, in Originalverpackung und nicht älter als 2 Jahre zurückgenommen. Eine Rücknahme speziell für den Kunden angepasster Ware ist grundsätzlich nicht möglich.

6.3        Von der Gutschrift werden, soweit nicht anders vereinbart, pauschal 15% als Prüfgebühr und Umtriebsentschädigung, sowie weitere etwaig angefallene Kosten, insbesondere Instandstellungskosten und Portokosten abgezogen.

 

7.         Garantie

7.1        Neben der Gewährleistung leistet RENNERGY eine freiwillige Garantie auf verkaufte Produkte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Garantie schränkt die gesetzliche Gewährleistung nicht ein und kann hiervon unabhängig in Anspruch genommen werden.

7.2        RENNERGY leistet eine Garantie ab Übergabe der Kaufsache für

             a)               1 Jahr für Steuerungen, Messgeräte, Regelungen und elektrische Teile,

             b)               5 Jahre bei Vakuumröhren auf das Vakuum und die Beschichtung des Innenrohres; ausgenommen ist das Glasaußenrohr resp. Vakuumverlust durch Beschädigung des Glasaußenrohres.

             c)               5 Jahre für Flachkollektoren

             d)               5 Jahre für Produkte, über die ein separater Vollwartungsvertrag unter Beachtung der dort genannten Bedingungen abgeschlossen wird

7.3        Die Garantie erstreckt sich auf die im Katalog angegebene Leistung und die fehlerlose Beschaffenheit der Produkte.

7.4        Teile, die innerhalb der Garantiezeit nachweisbar wegen Material- oder Fabrikationsfehlern defekt werden, ersetzt RENNERGY kostenlos.

7.5        Die Garantie erlischt bei Eingriffen des Kunden oder Dritten innerhalb der Garantiezeit oder bei Schäden, die durch unsachgemäße Montage, falsche Bedienung, oder unrichtige Wartung entstanden sind. Ebenfalls von der Garantie ausgenommen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen (Dichtungen, elektrische Teile usw.).

 

8.         Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Kapitel A).